AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. VERWENDUNG UND GÜLTIGKEIT

1.1 Jede Lieferung von NHU Performance Materials GmbH (hiernach "Verkäufer) geschieht gemäß nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, außer dann, wenn mit ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung davon abgewichen wird.
1.2 Die Angabe von besonderen, käuferseitigen Bedingungen in einem Auftrag u.a. wird nicht als Abweichung der nachstehenden Bedingung angesehen, außer wenn der Verkäufer dies schriftlich akzeptiert hat.


  1. ANGEBOT / AUFTRAG

2.1 Eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer wird erst mit der Übersendung der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer als eingegangen angesehen. Eventuelle käuferseitigen Einwände über den Inhalt der Auftragsbestätigung, müssen dem Verkäufer schriftlich innerhalb von spätestens 2 Werktagen vorliegen. Maßgebend ist dabei das Datum der Auftragsbestätigung
2.2 Eine Stornierung oder Änderung eines Auftrages kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen. Der Käufer muss den Verkäufer entschädigen, wenn Kosten oder Verlust bei einer Stornierung oder Änderung eines Auftrages erfolgen.

  1. PREISE

3.1 Die Preise des Verkäufers verstehen sich zuzüglich der zu jeder Zeit geltenden Mehrwertsteuer, sowie anderen Abgaben.
3.2 Dokumentierte Änderungen, die Zollabgaben oder andere Kosten betreffen, die in die Preise des Verkäufers mit eingerechnet wurden, oder die einen Zuschlag hierfür darstellen, und die nach der Abgabe der Auftragsbestätigung oder des Angebots wirksam werden, als auch einen erhöhenden Effekt auf die Preise des Verkäufers haben, werden als Zuschlag zu den Preisen des Verkäufers in Rechnung gestellt. Der Verkäufer behält sich das Recht zur Preisänderung bei Preiserhöhung, Streiks, Aussperrungen und anderen Verhältnissen vor, die der Verkäufer selbst nicht beeinflussen kann.

  1. ZAHLUNG

4.1 Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist die Kaufsumme nach spätestens 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
4.2 Der Verkäufer behält sich das Recht zur Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen vor.
4.3 Zahlt der Käufer die Kaufsumme nicht rechtzeitig, kann der Verkäufer ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe des geltenden Zinsgesetzes erheben. Der Käufer ist nicht berechtigt, einen Teil der Kaufsumme als Sicherheit für die Erfüllung eventueller Gegenforderungen aus anderen Lieferungen, zurückgehalten. Eine solche Zurückhaltung wird als wesentliche Verletzung der Vereinbarung angesehen.

  1. EIGENTUMSVORBEHALT

5.1 Die Ware wird unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der NHU Performance Materials GmbH.

  1. LIEFERUNG

6.1 Insofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen alle Lieferungen frei Haus (DDP).
6.2 Die Lieferzeiten sind ungefähre Angaben und unverbindlich, außer wenn andere Absprachen separat vereinbart und vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.

  1. ÜBERPRÜFUNGSPFLICHT

7.1 Der Käufer ist sofort nach Erhalt der Lieferung verpflichtet, die notwendigen Überprüfungen zur Feststellung eventueller Mängel durchzuführen.

  1. REKLAMATION

8.1 Der Käufer muss dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung machen, wenn Mängel entdeckt wurden bzw. solche, die noch entdeckt werden sollten (Mängel, die bei der ersten Prüfung übersehen wurden). Dies gilt auch bei Reklamationen wegen Mengendifferenzen. Die Mitteilung muss eine Spezifizierung der Mängel beinhalten. Wenn der Käufer die Mängel nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist geltend macht, verliert er sein Recht, eine Forderung bezüglich der Mängel zu erheben.
8.2 Im Falle einer Reklamation ist der Käufer ohne eine schriftlich Genehmigung des Verkäufers nicht berechtigt, über das gelieferte zu verfügen oder dies dem Verkäufer zurückzusenden. Hat der Käufer eine Ware reklamiert und es stellt sich heraus, dass der Verkäufer keine Verantwortung für den Mangel trägt, hat der Verkäufer ein Recht auf Wiedergutmachung der Kosten und Arbeiten, die ihm dadurch entstanden sind.
8.3 Reklamationen, die auf der Rechnung betreffen, müssen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsempfang schriftlich beim Verkäufer eingegangen sein.

  1. HAFTUNG

9.1 Die Haftung des Verkäufers wegen Mängel ist auf eine Neulieferung beschränkt.
9.2 Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung dafür, ob sich die gelieferte Ware für den vorgesehen Zweck eignet oder ob die gelieferten Produkte rechtlich für den vorgesehenen Zweck verwendet werden dürfen.
9.3 Der Verkäufer haftet nicht für Fehler oder Mängel, die auf fehlerhafte Behandlung, Transport, Aufbewahrung oder anderen Vernachlässigungen durch andere zurückzuführen sind.
9.4 Die Verantwortung des Verkäufers ist auf den direkten Verlust begrenzt. Betriebsverlust, Arbeitsverdienstausfall und Folgeschäden können nicht eingefordert werden, und keine Reklamationsbeförderung darf den Wert der mangelhaften Ware übersteigen.
9.5 Der Verkäufer trägt keinerlei Verantwortung für Mängel, die nicht im diesem Punkt vorgeschrieben sind. Diese Begrenzung in der Verantwortung des Verkäufers gilt nicht, wenn dieser sich der groben Unachtsamkeit schuldig gemacht hat.
9.6 Eine eventuelle Überschreitung der Lieferzeiten berechtigt den Käufer nicht zur Ausübung irgendwelcher Verletzungsbefugnisse.
9.7 Ist die Verspätung erheblich, hat der Käufer jedoch die Möglichkeit, ob er die Vereinbarung zu einem neuen Lieferdatum durchgeführt haben möchte, aber der Käufer ist zur Entschädigung nicht berechtigt.

  1. HÖHERE GEWALT

10.1 Keine der Parteien ist zur Entschädigung oder Aufhebung der Vereinbarung im Falle mangelhafter Erfüllung berechtigt, sofern dies auf höherer Gewalt beruht.
10.2 Höhere Gewalt liegt vor , wenn eine Partei oder seine Zulieferer in der Erfüllung dieser Vereinbarung, gehindert werden. Und zwar durch Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, öffentliche Restriktionen, Import- oder Exportverbot, Naturkatastrophen, hierunter nicht auf Erdbeben, Sturmflut, umfassende Überschwemmungen, Windhosen, Vulkanausbrüche sowie ausgebreitete Arbeitskonflikte, Feuer oder ähnlichem, begrenzt, die von den Parteien nicht zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung haben vorhergesehen werden können.

  1. PRODUKTHAFTUNG

11.1 Der Verkäufer ist für Schäden an festem Eigentum und Mobiliar nicht verantwortlich, wenn die gelierte Ware dort Schäden verursacht. Für Personenschäden ist der Verkäufer nur verantwortlich, wenn es bewiesen werden kann, dass der Schaden auf Fehler oder Versäumnisse durch den Verkäufer zurückzuführen ist.
11.2 Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für indirekte Verluste sowie Betriebsverlust, Arbeitsverdienstausfall und Folgeschäden im übrigen.
11.4 In dem Umfang, in welchem der Verkäufer in Regress gegenüber Dritten genommen wird, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer schadlos zu halten, und zwar im gleichen Umfang, in welchem die Verantwortung des Verkäufers gemäß den oben angeführten Bestimmungen begrenzt sind.
11.3 Sollten Dritte Ersatzansprüche gegen eine der Parteien, gemäß diesen Bestimmungen, muss diese Partei die andere Partei sofort darüber in Kenntnis setzen.

  1. GESETZWAHL UND GERICHTSSTAND

12.1 Jede Meinungsverschiedenheit, jeder Streit, der zwischen den Parteien auftritt, bei welches es um Verständnis und Reichweite dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen geht, wird am Amtsgericht Lüneburg unter Verwendung deutschen Rechts verhandelt.
12.2 Die Parteien sind gegenseitig verpflichtet, sich vor einem Gericht oder Schiedsgericht, das Schadensersatzansprüche behandelt, die von Dritten gegen einen der Parteien wegen Produkthaftung erhoben werden, verklagen zu lassen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – NHU Performance Materials GmbH
Stand: 01. Juli 2020

 

 

Inhaltlich Verantwortlicher

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HRB Nr.: 206633
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